Sonstiges
Informationsblatt zur
BAföG-Leistungsbescheinigung (Formblatt 5)
im Studiengang Geschichte
Diese Information soll Sie dabei unterstützen, Ihre Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) als Teil Ihrer Unterlagen für das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) von uns zu erhalten. Insbesondere für Ihre weiteren dem Amt für Ausbildungsförderung vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte individuell direkt bei Ihrer*Ihrem Sachbearbeiter*in des Amts für Ausbildungsförderung oder bei der BAföG- und Sozialberatung des AStA.
Formblatt 5
Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, sind Sie dazu verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung nach Beginn des vierten Fachsemesters eine Leistungsbescheinigung vorzulegen. Die BAföG-Beauftragten für das Fach Geschichte bescheinigen Ihnen auf dem Formblatt 5, dass Sie bei geordnetem Verlauf Ihres Studiums bis zum Ablauf des jeweils erreichten Fachsemesters alle üblichen Leistungen erbracht haben. Unter „üblichen Leistungen“ sind diejenigen Leistungen zu verstehen, die nach der jeweiligen Prüfungsordnung einschließlich anderer Ordnungen, die den Inhalt des jeweiligen Studiengangs bestimmen, bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erbringen sind.
Die erforderlichen Studienleistungen
Innerhalb der ersten drei Fachsemester sollten Sie die Einführungsmodule Alten Geschichte, Mittelalter, Neuzeit sowie Regionalgeschichte mit insgesamt 38,5 LP abschließen. Es ist in begründeten Fällen möglich, einzelne Module vorzuziehen und von der im Studienplan vorgesehenen Reihenfolge abzuweichen. Die Beurteilung darüber liegt bei den BAföG-Beauftragten.
Wenn Sie sich Ihre Leistungsbescheinigung nach Ende des 4. Fachsemesters ausstellen lassen, wird Ihnen der Leistungsstand der ersten vier Fachsemester bescheinigt. In diesem Fall sollten Sie alle Einführungsmodule sowie ein Aufbaumodul in einer Epoche Ihrer Wahl mit insgesamt 46,5 LP abgeschlossen haben.
Fristverlängerung bei besonderen Gründen
Sollten Sie – z.B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuungszeiten – diese Leistungen bis zum Endes des 4. Fachsemesters nicht erbracht haben, wenden Sie sich an das Amt für Ausbildungsförderung, um einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist für die Leistungsbescheinigung zu stellen. Unabdingbar ist in diesen Fällen die Ausstellung zunächst einer negativen Leistungsbescheinigung. Mit dieser Fristverlängerung ist in der Regel auch eine spätere Verlängerung der Förderungshöchstdauer verbunden. Hierfür ist ein separater Antrag zu stellen.
Vorbereitung
Im Prüfungsamt erhalten Sie auf Anfrage eine aktuelle Leistungsübersicht, die Sie einer*einem BAföG-Beauftragten Ihres Studienfachs (s.u.) zusammen mit dem Formblatt 5 im Rahmen der Sprechstunde vorlegen müssen. Ein Auszug aus der Studierenden-Online-Funktion (HIS-QIS) ist dafür nicht ausreichend.
Bitte legen Sie diese Leistungsübersicht möglichst zeitnah nach Ausstellung einer*einem BAföG-Beauftragten vor, damit diese*r Ihren aktuellen Leistungsstand berücksichtigen kann.
Zeitpunkt des Nachweises
Die Leistungen des 3. Fachsemesters können Sie sich nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse nach Beginn des 4. Fachsemesters bescheinigen lassen. Bitte entnehmen Sie dem Terminplan für die Prüfungszeiträume, wann Ihre Prüfungsergebnisse vorliegen.
Um eine Zahlungsunterbrechung Ihrer BAföG-Förderungsleistungen zu vermeiden, sollten Sie die Leistungsbescheinigung zusammen mit Ihrem Antrag auf Weiterförderung spätestens jeweils in den Monaten Juni bzw. Dezember dem Amt für Ausbildungsförderung vorlegen.
Sie können sich auch den Leistungsstand des 4. Fachsemesters bescheinigen lassen. Die Prüfungsergebnisse des 4. Fachsemesters werden bei Nutzung des 2. Prüfungszeitraums ggf. erst im 5. Fachsemester vorliegen. Da Sie erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse eine Leistungsbescheinigung bekommen können, werden Sie diese zusammen mit Ihrem Antrag erst dann dem Amt für Ausbildungsförderung vorlegen können.
- Leistungsbescheinigung für das 3. Fachsemester
- Hierfür müssen Sie einen Leistungsstand von 38,5 LP nachweisen. Welche Module Sie dabei nachweisen müssen, siehe oben.
- Da die Ergebnisse der Prüfungen erst im Laufe des 4. Fachsemesters vorliegen, wird Ihre Leistungsbescheinigung auf das Ende des 3. Fachsemesters rückdatiert, und auf der Leistungsbescheinigung wird Folgendes vermerkt: „Der Leistungsstand des aktuellen 4. Semesters kann aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht geprüft bzw. belegt werden.“
- Leistungsbescheinigung für das 4. Fachsemester
- Hierfür müssen Sie einen Leistungsstand von 46,5 LP nachweisen. Welche Module Sie dabei nachweisen müssen, siehe oben.
- Die Leistungsbescheinigung für das 4. Fachsemester kann bis zu vier Monate nach Beginn des neuen (in der Regel des 5.) Fachsemesters eingereicht werden.
- Berücksichtigt werden nur die Leistungen, die im vergangenen (4. Fachsemester, einschl. der ggf. im 5. Fachsemester liegenden Prüfungszeiträume) erbracht wurden. Es empfiehlt sich, hierfür Ihre Leistungsübersicht vorher im Prüfungsamt aktualisieren zu lassen.
- Eine negative Leistungsbescheinigung wird erst dann ausgestellt, wenn Sie die erforderlichen Leistungen nicht nachweisen können. Die fehlenden Module mit dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Erwerbs werden dann auf dem Formblatt vermerkt. Auch wenn eine Anmeldung zu Prüfungen vorliegt, muss eine negative Leistungsbescheinigung ausgestellt werden. Mit der Vorlage der negativen Leistungsbescheinigung beim Amt für Ausbildungsförderung sollten Sie dort eine Frist für das Nachreichen einer positiven Leistungsbescheinigung beantragen.
BAföG-Beauftragte für das Fach Geschichte
Alle BAföG-Beauftragten sind dazu berechtigt, Ihren Leistungsstand zu bestätigen, so dass Sie für das Fach Geschichte nur ein Formular einreichen müssen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die jeweiligen Sprechzeiten der BAföG-Beauftragten. Eine Übersicht der BAföG-Beauftragten des Historischen Seminars finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.histsem.uni-kiel.de/de/studium
Denken Sie bei der Planung auch daran, dass die Sprechstunden in der vorlesungsfreien Zeit nur unregelmäßig stattfinden.
[Stand: 01.09.2021]